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Warum die Gebäudeversicherung ein abgebranntes Haus nicht bezahlen muss

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Wir als Familie sind die absoluten Katzenfans. In unserem Haus leben neben unserer fünfköpfigen Familie noch vier Katzen. Zwei sind bei uns im Haus geboren, ein Katzenmädchen stammt aus dem Tierheim und ein Kater, rabenschwarz und fast zehn Kilo schwer, ist uns vor ca. drei Jahren zugelaufen. Wir haben Ihn Baghira genannt, nach dem Panther im Dschungelbuch. Zunächst war dieser Kater absolut scheu und aufgrund der Größe recht „angsteinflößend“. Zunächst hatten wir ihn gefüttert, nach einigen dramatischen Ereignissen fand er langsam zutrauen zu uns und wir zu ihm. Heute nach ca. drei Jahren ist aus Baghira der absolute Schmusekater geworden. Der kuschelt mit uns auf dem Sofa und nachts im Bett, manchmal sogar so aufdringlich, dass wir Ihnen zur Seite heben müssen – bei zehn Kilo ganz schön mühsam. Alles in allem ist er, denke ich, bei uns glücklich und wir mit ihm auch. Obwohl unser Katzenmädchen Tina ihn nicht so sehr leiden kann. Dennoch gilt bei uns das Motto, wenn eine Katze anklopft, findet sie bei uns ein offenes Haus.

Nun, was hat diese mehr oder weniger rührselige Geschichte mit der dramatischen Überschrift zu tun. Dazu möchte ich aus folgendem aktuellen Beschluss (Az.: 4 W 12/11) des Oberlandesgericht Naumburg vom 28. März 2011 zitieren:

Wer einen Feuerwerkskörper in den Keller seines Hauses schleudert, um eine Katze zu vertreiben, handelt grob fahrlässig, wenn er sich anschließend nicht sofort darüber Gewissheit verschafft, dass durch den Knallkörper kein Brand oder Schwelbrand entstanden ist. Sein Gebäudeversicherer darf in einem solchen Fall seine Leistungen auf null Prozent kürzen.

Nun, leider reagiert nicht jeder so positiv auf einen Katzenbesuch wie wir. Der Kläger, hatte wiederholt einen solchen Stubentiger im Keller seines Wohngebäudes entdeckt, offensichtlich hatte es dem Tier dort recht gut gefallen, denn trotz intensiver Bemühungen konnte er das Tier nicht vertreiben. Sozusagen als Ultima Ratio kam der Mann auf die Schnapsidee, der Katze mittels eines Feuerwerkkörpers zu vermitteln, dass sie unerwünscht ist. Gesagt getan, bei einem weiteren Besuch der Katze beobachtet der Mann wie sie in den Keller eintrang, sofort schleuderte er der Katze vom Erdgeschoss aus einen angezündeten Böller hinterher. Einige Zeit später ging der Mann in den Keller um nachzusehen ob die Katze noch da war. Auf der Kellertreppe waren Kleidungsstücke gelagert, diese waren durch den Böller zwischenzeitlichen in Brand geraten. Auch die schnell herbeigerufene Feuerwehr konnte nicht mehr verhindern, dass das gesamte Gebäude bis auf die Grundmauern niederbrannte. Der Feuerversicherer des Klägers verweigerte zu Recht die Leistung, da dieser den Brand grob fahrlässig verursacht hätte.

Der inzwischen mittellose Mann beantragte Prozesskostenhilfe um gegen den Feuerversicherer vorzugehen. Wegen Erfolglosigkeit wurde diese vom Oberlandesgericht Naumburg verweigert. Die Richter waren der Meinung, dass auch unter Berücksichtigung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes der Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit vollständig von der Leistung frei sei. Nach Ansicht der Richter sollte jedem Versicherten klar sein, dass in einem Wohnhaus keine Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen, allein schon wegen der damit verbundenen Brand- und sonstigen Verletzungsgefahr. Das Gericht stellte weiterhin fest: „Es stellt sich erst recht als schlechterdings unentschuldbar dar, dass der Kläger vom Erdgeschoss seines Hauses aus einen Feuerwerkskörper zündete und ihn in den Kellerraum warf, obwohl er wusste, dass im Bereich der Kellertreppe leicht brennbare Kleidungsstücke lagerten“.

Des Weiteren hielten die Richter es für besonders schwerwiegend, dass sich der Kläger erst etliche Minuten nach seiner Attacke dazu entschlossen hatte nachzuschauen, welche Wirkung der Feuerwerkskörper entfaltet hatte. „Dass es einem bedingt vorsätzlichen Handeln nahe-, wenn nicht gar qualitativ vollends gleichsteht“. Deshalb stuften die Richter das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig ein – damit hatte der Versicherer unter den gegebenen Umständen seine Leistungen zu Recht auf Null gekürzt. Und die Moral von der Geschichte wirf den Böller auf die Katze nicht


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